Der Reemtsma-Anspruch (Direktanspruch) – Wie können Unternehmer einen gescheiterten Vorsteuerabzug kompensieren?
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.03.2017 zum Fall „Reemtsma Cigarettenfabriken“ einen Direktanspruch („Reemtsma-Anspruch“) entwickelt. Dieser gewährt Leistungsempfängern unter gewissen Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt, der der Vorsteuer gleichkommt. Der BFH musste sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit den Anspruchsvoraussetzungen auseinandersetzen. Mit Schreiben vom 12.04.2022 hat erstmals auch das BMF dazu Stellung bezogen. Zwar räumt das BMF nun grundsätzlich einen solchen Anspruch ein. Die Voraussetzungen, die im BMF-Schreiben formuliert sind, schränken den Anspruch gleichzeitig jedoch erheblich ein. Hier dürfte das Unionsrecht tatsächlich weitergehende Möglichkeiten bieten. Einzelaspekte liegen aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens aktuell zur Klärung beim EuGH.
Level
FortgeschrittenZielgruppe
Mitarbeiter von Steuerabteilungen, Steuerberater, RechtsanwälteDozent
Dr. Thomas Streit, LL.M. Eur., Christoph WormInfos
- Typ:
- Einzelseminar
- Dauer:
- 90 min
- Sprache:
- Deutsch
- Abschluss:
- Teilnahmebestätigung
- Preis:
-
119,00 €
MwSt: 19 %
Termin
- Start:
- 10.02.2023, 10:00 Uhr
- Ende:
- 10.02.2023, 11:30 Uhr
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AGENDA
- EuGH-Urt. v. 15.03.2017 – Rs. C-35/05 – Reemtsma Cigarettenfabriken
- Weitere EuGH-Entscheidungen
- Bisherige nationale Rechtsprechung
- BMF-Schreiben v. 12.04.2022
- Widersprüche der nationalen Sichtweise zum Unionsrecht
- EuGH-Urt. v. 13.10.2022 – Rs. C-397/21 – HUMDA
- FG Münster, EuGH-Vorlage v. 27.06.2022 – 15 K 2327/20 AO (Rs. C-453/22)
- Praxistipps
WEITERE INFORMATIONEN
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