BMF zu Online-Veranstaltungen (auch im Bildungsbereich) – schnelles Handeln erforderlich!

Mit Schreiben vom 29.04.2024 äußert sich die Finanzverwaltung umfassend zu Online-Veranstaltungen und sonstigen Online-Dienstleistungsangeboten. Demzufolge ist die Unterscheidung zwischen vorproduzierten Inhalten und Live-Streaming nicht nur für den Ort der Leistung relevant, sondern auch für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes und der Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen sowie im kulturellen und Gesundheitsbereich. Vorproduzierte Lernvideos etwa sind nicht weiter umsatzsteuerbefreit. Bei allen Anbietern von kombinierten Leistungen – insbesondere im Bereich der Online-Bildung (z. B. Fernlehrinstitute) – schlägt das BMF-Schreiben ein wie eine Bombe. Bereits der (zusätzliche) Zugriff auf eine Aufzeichnung soll eine Leistung eigener Art (sui generis) begründen und die Steuerbefreiung bzw. den ermäßigten Steuersatz in Gänze ausschließen. Die gewährte Schonfrist bis zum 01.07.2024 ist unverhältnismäßig kurz. Vielfach werden laufende Verträge keine Vereinbarung von Teilleistungen beinhalten, sodass sich die umsatzsteuerliche Behandlung rückwirkend zu Lasten der Marge ändert, wenn die Leistung (z. B. der Kurs) nach dem 30.06.2024 endet. Hier gilt es nun, Gestaltungsmöglichkeiten auszuloten, um entweder die Befreiung / Ermäßigung aufrechtzuerhalten oder zumindest den Schaden zu minimieren.

Level

Anfänger/Einsteiger

Zielgruppe

Alle, die Berührungspunkte mit Bildungsleistungen haben

Dozent

Dr. Markus Müller, LL.M., Prof. Dr. Oliver Zugmaier

Infos

Typ:
Einzelseminar
Dauer:
90 min
Sprache:
Deutsch
Abschluss:
Teilnahmebestätigung
Preis:
119,00 €
MwSt: 19 %

Termin

Start:
04.06.2024, 10:00 Uhr
Ende:
04.06.2024, 11:30 Uhr

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