Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – Aktuelle BGH-Rechtsprechung und Bedeutung für die Umsatzsteuer

Mit seinem Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof eine umstrittene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart im Wesentlichen bestätigt. Durch weitreichende Ausführungen (so ist das FernUSG laut dem BGH u.a. uneingeschränkt im B2B-Verhältnis anwendbar) hat der BGH die Bildungsbranche in helle Aufruhr versetzt. Gewerbliche Online-Bildungsanbieter müssen nun angesichts der deutlichen Erweiterung des Anwendungsbereiches des FernUSG einen strategischen Umgang mit dem Urteil finden. Zusätzlich treten im digitalen Bildungskontext umsatzsteuerliche Berührungspunkte mit dem FernUSG auf. In einem Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu Bildungsleistungen beabsichtigt die Finanzverwaltung – neben der Bestätigung der Steuerpflicht für viele Online-Bildungsangebote (vgl. BMF-Schreiben vom 29.04.2024) –, „Lehrgänge und Streaming-Angebote, die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind, […] als Unterrichtsleistungen steuerfrei“ zu behandeln. Daneben ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) bei Vorliegen eines Fernunterrichts die für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zuständige Landesbehörde. Das FernUSG ist mithin auch umsatzsteuerrechtlich sehr bedeutsam.

Level

Anfänger/Einsteiger

Zielgruppe

Anbieter und Berater von gewerblichen und gemeinnützigen wie öffentlichen Bildungseinrichtungen

Dozent

Dr. Markus Müller, LL.M., Prof. Dr. Oliver Zugmaier

Infos

Typ:
Einzelseminar
Dauer:
90 min
Sprache:
Deutsch
Abschluss:
Teilnahmebestätigung
Preis:
153,51 €
MwSt: 19 %

Termin

Start:
19.08.2025, 10:00 Uhr
Ende:
19.08.2025, 11:30 Uhr

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